@fleischer
Eine solche Vorgehensweise ist rechtswidrig.
Das Bestehen von Arbeitsunfähigkeit ist durch die Krankenkasse aufgrund aller vorhandenen Beweismittel festzustellen (LSG NW Urt. v. 26.11.86 - L 11 Kr 39/85
-).
D.h. inklusive deiner ärztlichen Atteste, eine blosse Begutachtung des MDK reicht
nicht aus.
Lege Widerspruch ein, setz dich mit deinem Arzt zusammen für die Formulierung
und kündige für den Fall der rechtswidrigen Verweigerung Geltendmachung von
Schadensersatz an.
Noch ne Anmerkung: es ist mittlerweile weitverbreitet, das schlecht ausgebildete
und dazu noch überlastete Krankenkassenmitarbeiter den MDK bemühen,
um lästige Antragsteller abzufertigen. Laß dich davon nicht entmutigen - die haben
keineswegs Narrenfreiheit, im Gegenteil. In unzähligen Urteilen ist beschieden
worden, das der Aussagewert des MDK kritisch zu hinterfragen ist.
O-Ton eines Urteils:
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Der Kammer sind die rigide Kürzung des Arzt-Personalschlüssels im Bereich des
MDK sowie die Umstellung auf SFB - Sozialmedizinische Fallbearbeitung - in den
Krankenkassen-Geschäftsstellen - ohne Untersuchungszimmer und ohne
medizinische Geräte - bekannt. Dies erklärt zwar die Vorgehensweise der MDK-
Ärzte, erlaubt aber keine andere rechtliche Beurteilung.)
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Mit 'keine andere rechtliche Beurteilung' war die Ungeeignetheit des MDK
Gutachtens gemeint.
Verzage also nicht und laß dir den Unfug nicht gefallen!!