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Sicherungsverwahrung Nachträgliche Anordnung?
Die Bundesregierung hat die Möglichkeit der unbefristeten Sicherungsverwahrung gefährlicher Gewalttäter vor dem Bundesverfassungsgericht als unverzichtbares Instrument zum Schutz der Bevölkerung verteidigt. Die Sorge um das körperliche Wohl potenzieller Opfer müsse Vorrang vor den Rechten der Straftäter haben, sagte der Staatssekretär im Bundesjustizministeriums, Hansjörg Geiger, in der mündlichen Verhandlung in Karlsruhe. Seit 1998 dürfen Straftäter nach Verbüßung der Haft zeitlich unbegrenzt in Sicherungsverwahrung genommen werden, bis dahin war sie auf zehn Jahre begrenzt. Der Anwalt des klagenden Straftäters, Bernhard Schroer, bezeichnete die neue Form der Sicherungsverwahrung als schwersten und nicht zu rechtfertigenden Eingriff in die Rechte der Täter. Man räume dem Sicherheitsbedürfnis der Bevölkerung Vorrang ein, ohne den davon betroffenen Menschen zu beachten, kritisierte er. Wieviele Irrtümer kann sich die Justiz erlauben ? In der Vergangenheit kam es immer wieder zu gravierenden Fehleinschätzungen, was Gewaltverbrecher/Sexualstraftäter angeht, was neue Opfer zur Folge hatte... doch darf man sie alle über einen Kamm scheren ? Inwieweit ist eine Resozialisierung von Schwerstverbrechern mit den schützenswerten Belangen der Bevölkerung vereinbar ?
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@sternpunkt Du stellst aber das Problem nicht ganz richtig dar. Bei dieser Klage und so hat das der Anwalt in einer TV-Sendung dargestellt, geht es um Folgendes. Sein Mandant, kein Mehrfachtäter, war zu einer Sicherheitsverwahrung verurteilt worden zu einem Zeitpunkt als noch die 10jährige Befristung galt. Diese Änderung auf unbefristet umfasste auch sämtliche Altfälle und sein Mandant, der 2 Jahre später entlassen wäre, verbleibt nun unbeschränkt in dieser Verwahrung. Es geht also einzig um die Frage, kann ein Strafmass rückwirkend verschärft werden oder nicht. Die Bundesregierung ist hier der Auffassung, Sicherheitsverwahrung sei keine Strafe im juristischen Sinne. Ich muss ehrlich sagen, ich war bei dieser TV-Sendung ziemlich überrascht und kann im Moment noch keine Meinung, Für - Wider, formulieren. |
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Es geht also einzig um die Frage, kann ein Strafmass rückwirkend verschärft werden oder nicht. und um die frage ob die sicherungsverwahrung auch nachträglich angeordnet werden kann. aber das heisst ja nicht, dass man hier im forum nicht auch über andere aspekte diskutieren könnte. |
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Sicherheitsverwahrung sei keine Strafe im juristischen Sinne Sicherungsverwahrung IST keine Strafe im juristischen Sinne, genau deshalb wird ja auch unterschieden zwischen 'Lebenslänglich mit Feststellung der besonderen Schwere der Schuld' und 'Lebenslänglich + Sicherungsverwahrung', obwohls in der Praxis auf das Selbe hinausläuft. |
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@frank Wenn ich mir die Zahlen ansehe, meine ich schon, das eher umsichtig mit dem Verhängen von Sicherungsverwahrung umgegangen wird. Nicht zuletzt die bestehenden gesetzlichen Voraussetzungen sind meiner Ansicht nach die Ursache dafür. das gleiche phänomen hast du wenn du die bevölkerung danach fragst wie bedroht sie sich fühlt. Das ist der wohltuende Unterschied zu den Amerikanern, das bei uns bei Prozessen von solcher Tragweite keine Laienrichter entscheiden, die Urteile also weitestgehend (natürlich sind die Richter auch ein subjektive Individuen) objektiv sind und sich eher an rechtlichen Voraussetzungen als an subjektiv gebildeter Volksmeinung orientieren. in der theorie schon. in der praxis wird dann mal ein telefon abgehört, man hört, das von "stoff" gesprochen wird und am nächsten tag steht die hundertschaft vor der textilfabrik. alles schon dagewesen. Das sind subjektive Fehler, die sich nicht allein auf die Problematik der Sicherungsverwahrung beschränken. Die schaltet man nicht damit aus, indem man die Zielgruppe der Täter stärker schützt. Denn bei der Verhängung von Sicherungsverwahrung sprechen wir ausschließlich über die Judikative, nicht aber über die Exekutive wie in deinem Beispiel. Die spielt da eher eine untergeordnete Rolle. Das war der Sinn der Gewaltenteilung, solche Risiken auf ein Minimum zu beschränken, auch wenn natürlich trotzdem der Grundsatz gilt: Nothing's perfect. |
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@Joerg Wenn eine Sicherheitsverwahrung schon keine Strafe im juristischen Sinne ist, dann sollte aber trotzdem eine Verwahrung nicht durch einen Verwaltungsakt festgestellt werden. Es wäre schon richtiger gewesen, bei dieser Umwandlung von 10 Jahren auf unbegrenzt jeden Einzelfall per Gerichtsbeschluß auf Anwendung zu prüfen. |
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@khan Aus der Verteidigung für die Sicherungsverwahrung: ... Der Wegfall der Höchstzeit bedeute nicht automatisch die unbefristete Sicherungsverwahrung. Straftäter könnten auch heute nach zehn Jahren oder noch früher entlassen werden, wenn ihre Sozialprognose gut sei. Vor 1998 mussten sie in jedem Fall nach zehn Jahren entlassen werden, auch wenn mit weiteren Straftaten zu rechnen war. ... Auch wenn ich wie gesagt Gutachtern extrem skeptisch gegenüberstehe, ist diese Variante immer noch sinnvoller als die ungeprüfte automatische Entlassung nach 10 Jahren. |
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Das ist der wohltuende Unterschied zu den Amerikanern, das bei uns bei Prozessen von solcher Tragweite keine Laienrichter entscheiden, wenn sich das volk subjektiv stärker bedroht fühlt, lässt sich seitens der politik auch leichter aller mögliche unsinn durchsetzen. und spätestens bei reinen überwachungsmaßnahnem betrifft das nun mal *jeden*. und sich eher an rechtlichen Voraussetzungen als an subjektiv gebildeter Volksmeinung orientieren. im stgb findet sich noch einiges an subjektiven kriterien. insbesondere die "niedrigen beweggründe" beim mord. das stammt noch aus dem 3. reich und die subjektivität war damals auch so beansichtigt. ähnliches findest du bei der nötigung. Das sind subjektive Fehler, die sich nicht allein auf die Problematik der Sicherungsverwahrung beschränken. mein posting hat sich ja auch nicht nur auf die frage der sicherungsverwahrung bezogen. steht doch in #10 extra dort ;-) |
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wenn sich das volk subjektiv stärker bedroht fühlt, lässt sich seitens der politik auch leichter aller mögliche unsinn durchsetzen Keine Frage, schließlich schlägt der Unsinn der Legislative ja direkt auf die Judikative durch. Stellt sich nur die Frage, wie man dem begegnen kann, ich meine nämlich : gar nicht, da die einzige Alternative ein anarchischer Zustand wäre, der von keinem gewünscht wird. Aber schau doch mal auf #16, ich denke nicht, das wir in diesem Teil der Ansicht so weit auseinanderliegen. |
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Stellt sich nur die Frage, wie man dem begegnen kann, ich meine nämlich : gar nicht das begegnet sich früher oder später von allein. spätestens dann, wenn sich die bürger von staat subjektiv mehr bedroht fühlen als von verbrechern. Aber schau doch mal auf #16, ich denke nicht, das wir in diesem Teil der Ansicht so weit auseinanderliegen. soweit es sicherheitsverwahrung bei mehrfachtätern betrifft nicht. das stand schon in #5 ;-) |
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@Joerg Mit der Handhabung der Sicherheitsverwahrung habe ich schon meine Zweifel. Es ist nicht nur ein erkennbarer Nutzen feststellbar, das zeigen die spektakulären Fälle der Freigänger, vorzeitig Entlassenen usw. , sondern auch der aktuelle Fall vor dem BVG. Der eine Kläger, mittlerweise fast 70 Jahre alt, senil und gehbehindert kann dem juristischen Streit gar nicht folgen. Ein Mehrfachtäter, aber kein Wiederholungstäter sitzt jetzt fast 28 Jahre ein. Weil er in seinem Altersstarrsinn jede phsychologische Behandlung ablehnt wird er wohl nur mit den "Füßen voraus" aus der Haft entlassen. Mir geht es einfach darum, die Rechtsmittel gegen ein Gutachten der Justizverwaltung sind sehr ungenügend, deshalb sollte die Sicherungsverwahrung durch einen gerichtlichen Gutachter, den man ablehnen kann, und durch Gerichtsbeschluss festgestellt werden. |
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Von: Nadja_22 Als Antwort auf Nachricht 2 Gesendet: 24.10.2003 09:30 im zeitpunkt seiner verurteilung galt: bei erster verhängung von sicherheitsverwahrung längstens 10 jahre. es gilt laut grundgesetz das rückwirkungsverbot. juristisch hat er meines erachtens recht. obwohl ich ihn im gefängnis besser aufbewahrt finde.
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deshalb sollte die Sicherungsverwahrung durch einen gerichtlichen Gutachter, den man ablehnen kann, und durch Gerichtsbeschluss festgestellt werden. Ähem, die Sicherungsverwahrung WIRD durch Gerichtsbeschluß festgesetzt. Der eine Kläger, mittlerweise fast 70 Jahre alt, senil und gehbehindert kann dem juristischen Streit gar nicht folgen. Naja offensichtlich versteht er's gut genug, um eine Klage anzustrengen. Sein Anwalt wird ihn wohl nicht dazu geprügelt haben...-;) Der Mann lehnt eine Therapie ab (und zwar nicht erst, seit er so alt ist), ist senil, uneinsichtig, warum in dreiteufelsnamen sollte man ihm die Sicherungsverwahrung erlassen? Weil er aufgrund seines Geisteszustands vermindert zurechnungsfähig ist? Ich glaube, das war genau der Grund, warum er überhaupt erst dort verblieben ist... |
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bei den beiden anderen fällen geht es darum ob die sicherungsverwahrung auch zulässig ist, wenn sie *nachträglich* verhängt wird. das steht bei einigen ländern im *polizeigesetz* und da hat es eigentlich nix verloren. |
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@Joerg vielleicht hast für diesen Menschen recht bzw. es ist besser für diesen Menschen in der Sicherheitsverwahrung zu verbleiben. Möglicherweise findet er sich in der Umwelt garnicht mehr zurecht und wäre nur ein Sozialfall. Aus Barmherzigkeit ja, aber juristisch ist es trotzdem nicht korrekt, ohne Gerichtsbeschluss die Sicherheitsverwahrung zu verlängern. |
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@sri Nein, im Polizeigesetz hat sie eigentlich nix verloren, da gebe ich dir recht. |
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